Anerkennung ausländischer Urteile in Russland - russisches Recht
Ein juristisches Urteil aus Deutschland kann unter Umständen in ganz Europa vollstreckt werden. Aber ein deutsches Urteil kann nicht in Russland ohne ein bestimmtes Anerkennung- und Vollstreckungsverfahren vollstreckt werden.
Für eine Anerkennung und Vollstreckung ausländischer/deutscher Urteile in Russland gelten folgende Voraussetzungen:
- Antrag an ein Gericht auf Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils
- Sachlich zuständig sind die Landgerichte in Russland
- Örtlich zuständig sind die Gerichte, in dessen Gebiet der Schuldner lebt oder ansässig ist
- Ein deutsches Urteil mit Rechtskraftvermerk und Apostille
- Artikel und Rechtsnormen zur Anerkennung und Vollstreckung von Urteil in Russland
Falsche Zustellung – Keine Anerkennung von ausländischen Urteil in Russland
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat eine irische Firma (eine Ltd.) eine russische Firma (eine AG) wegen einer Geldforderung vor einem zuständigen Gericht in England verklagt. Die Klägerin hat die Klage auf eigenen Wunsch der Beklagten selbst per Post in Russland zugestellt. Die Beklagte hat sich jedoch auf die Klage nicht eingelassen und wurde zu einer Geldzahlung von mehr als 2 Millionen Euro, verurteilt.
Die Klägerin hat vor dem zuständigen Gericht in Russland die Anerkennung und Vollstreckung vom ausländischen Urteil in Russland beantragt. Der Antrag wurde auf Rüge der Antragsgegnerin (ehemalige Beklagte) abgelehnt aus dem Grund, dass die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Die Beschwerde der Antragstellerin bei der Revisionsinstanz (dies ist die erste Beschwerdeinstanz für eine Anerkennung von ausländischem Urteil in Russland) hatte Erfolg. Das Gericht hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Gericht der ersten Instanz zurückverwiesen. Das Gericht der ersten Instanz hat diesmal zugunsten der Antragstellerin entschieden und somit das ausländische Urteil anerkannt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg.
Das Bundesgericht hat im Aufsichtsverfahren zugunsten der Antragsgegnerin entschieden und den Antrag auf die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils endgültig abgelehnt.
Die erste Instanz hatte die Auffassung, dass die Zustellung der Klage nicht ordnungsgemäß erfolgte. Deshalb steht das Urteil im Widerspruch zur russischen Rechtsordnung (ordre public) und kann nicht anerkannt werden. Begründet hat das Gericht damit, dass die Klageschrift nach dem Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil – oder Handelssachen vom 15.11.1965 in Russland über das Justizministerium zuzustellen ist. Die bestrittene aber bewiesene Zustellung per Post reicht somit nicht aus.
Die Revisionsinstanz hatte allerdings entschieden, dass die Zustellung per Post, also die tatsächliche Kenntnisnahme der zugestellten Klage ausreicht. Das Gericht hatte keine Grenzen zwischen der tatsächlichen Zustellung und der offiziellen Zustellung gezogen. Die Beklagte hatte die Klage zur Kenntnis genommen und davon war das Revisionsgericht überzeugt. Die Regeln des Übereinkommens hatte es als bloße Formalität angesehen.
Das Bundeswirtschaftsgericht Russlands hat die Auffassung der Revision zurückgewiesen und ausgeführt, dass Russland als Mitgliedstaat des Übereinkommens an seine Regelungen gebunden ist. Die Zustellung per Post ist zwar nach Art. 10 des Übereinkommens möglich (sog. vereinfachte Zustellung). Jedoch ist diese Regelung nicht anwendbar, da Russland dagegen „Widerspruch“ erhoben hat.
Dieser lautet: Zustellung von Schriftstücken durch die in Artikel 10 der Konvention aufgeführten Verfahren in der Russischen Föderation nicht zugelassen.
Dieser Vorbehalt wurde von der Antragstellerin nicht beachtet. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass die vereinfachte Zustellung keine Anwendung findet, könne nicht als bloße Formalität oder absurd betrachtet werden.
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